Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-08-30, 2 RBs 145/21

2 RBs 145/21Obergericht30.08.2021

Regest

OWiG § 71 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1 StPO § 267 Abs. 1 Sind nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan die bei der Verwendung des Auswerterahmens zu beachtenden Auswertekriterien erfüllt, bedarf es für die Zuordnung des Fahrzeugs in den Urteilsgründen jedenfalls dann keiner Ausführungen zu der Position der Hilfslinie, wenn allein das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto abgebildet ist. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 30. August 2021, IV-2 RBs 145/21

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 145/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-30

Aktenzeichen: 2 RBs 145/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0830.2RBS145.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

OWiG § 71 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1

StPO § 267 Abs. 1

Sind nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan die bei der Verwendung des Auswerterahmens zu beachtenden Auswertekriterien erfüllt, bedarf es für die Zuordnung des Fahrzeugs in den Urteilsgründen jedenfalls dann keiner Ausführungen zu der Position der Hilfslinie, wenn allein das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto abgebildet ist.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 30. August 2021, IV-2 RBs 145/21

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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