Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-06-22, 1 U 203/20

1 U 203/20Obergericht22.06.2021

Regest

Leitsätze: 1. Zu der Frage der Erforderlichkeit eines Schadenersatzbetrages, der auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Auftrages berechnet wird. 2. Eine antizipierte Schadenminderungspflicht in Form der Festlegung von Einzelpreisen für bestimmte Maßnahmen besteht im Rahmen eines zulässig gewählten Vergabeverfahrens nicht. § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S.1, 254 BGB

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 203/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-22

Aktenzeichen: 1 U 203/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0622.1U203.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze:

    1. Zu der Frage der Erforderlichkeit eines Schadenersatzbetrages, der auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Auftrages berechnet wird.
    1. Eine antizipierte Schadenminderungspflicht in Form der Festlegung von Einzelpreisen für bestimmte Maßnahmen besteht im Rahmen eines zulässig gewählten Vergabeverfahrens nicht.
  • § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S.1, 254 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, 3. Zivilkammer (3 O 165/20), wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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