Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-05-18, III-2 Ws 78-79/21

III-2 Ws 78-79/21Obergericht18.05.2021

Regest

StPO §§ 87 Abs. 2, 89 JVEG § 2 Abs. 4, Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Eine Liquidationspraxis, bei welcher der durchschnittliche Obduktionsfall ausgeblendet und der besonders schwierige Obduktionsfall zur Regel erhoben wird, widerspricht evident den abgestuften Honorarbestimmungen des JVEG und rechtfertigt keinen Vertrauensschutz gegenüber dem Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 18. Mai 2021, III-2 Ws 78-79/21

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 78-79/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-18

Aktenzeichen: III-2 Ws 78-79/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0518.III2WS78.79.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO §§ 87 Abs. 2, 89

JVEG § 2 Abs. 4, Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1

Eine Liquidationspraxis, bei welcher der durchschnittliche Obduktionsfall ausgeblendet und der besonders schwierige Obduktionsfall zur Regel erhoben wird, widerspricht evident den abgestuften Honorarbestimmungen des JVEG und rechtfertigt keinen Vertrauensschutz gegenüber dem Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 18. Mai 2021, III-2 Ws 78-79/21

Tenor

Die Beschwerden werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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