Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-05-12, 3 Kart 837/19

3 Kart 837/19Obergericht12.05.2021

Regest

Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine hinreichende Plausibilisierung der von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Effizienzwerte übermittelten Daten zu erreichen. Die den Netzbetreibern von der Bundesnetzagentur gesetzten Fristen zur Vorlage bzw. Überprüfung von Daten für die Ermittlung des Effizienzwertes haben präkludierende Wirkung. Bei der Entscheidung über eine rückwirkende Verlängerung der Frist, im Streitfall die Berücksichtigung der nachträglichen Korrektur einer schuldhaft fehlerhaften Datenmeldung des Netzbetreiber für die Ermittlung des individuellen Effizienzwertes, kann die Bundesnetzagentur zu deren Nachteil maßgeblich auf die den Netzbetreibern bekannte Bedeutung der Datenqualität und das Interesse an der Einheitlichkeit der Datengrundlage abstellen. Dass die Beschwerdeführerin bei Versagung der Neuberechnung des individuellen Effizienzwertes knapp 24 % ihrer Eigenkapitalverzinsung nicht realisieren kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 837/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-12

Aktenzeichen: 3 Kart 837/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0512.3KART837.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine hinreichende Plausibilisierung der von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Effizienzwerte übermittelten Daten zu erreichen. Die den Netzbetreibern von der Bundesnetzagentur gesetzten Fristen zur Vorlage bzw. Überprüfung von Daten für die Ermittlung des Effizienzwertes haben präkludierende Wirkung. Bei der Entscheidung über eine rückwirkende Verlängerung der Frist, im Streitfall die Berücksichtigung der nachträglichen Korrektur einer schuldhaft fehlerhaften Datenmeldung des Netzbetreiber für die Ermittlung des individuellen Effizienzwertes, kann die Bundesnetzagentur zu deren Nachteil maßgeblich auf die den Netzbetreibern bekannte Bedeutung der Datenqualität und das Interesse an der Einheitlichkeit der Datengrundlage abstellen. Dass die Beschwerdeführerin bei Versagung der Neuberechnung des individuellen Effizienzwertes knapp 24 % ihrer Eigenkapitalverzinsung nicht realisieren kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.08.2019 (BK8-17/3007-11) wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu ¾ und die Bundesnetzagentur zu ¼.

Der Beschwerdewert wird bis zum 27.11.2020 auf … Euro und ab dem 28.11.2020 auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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