Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-28, 3 Kart 798/19

3 Kart 798/19Obergericht28.04.2021

Regest

1. Allein durch Vorlage einer Liquiditäts- oder Cash-Flow-Rechnung ist der dem Netzbetreiber obliegende Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV noch nicht geführt. Ob ein negativer Cash-Flow einen Liquiditätsbedarf begründet, der die Vorhaltung liquider Mittel im Umlaufvermögen erforderlich macht und damit betriebsnotwendig ist, unterliegt einer weitergehenden Betrachtung und Bewertung. Insbesondere bei einem kurzfristigen und vorübergehenden Liquiditätsbedarf kann die Möglichkeit, fällige Verbindlichkeiten durch eine kurzfristige und zielgenaue Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren, eine gegenüber der kostenintensiven permanenten Vorhaltung von Finanzmitteln im Kassenbestand vorzugswürdige, zum Entfallen der Betriebsnotwendigkeit führende Handlungsalternative darstellen. Um insoweit seiner Nachweispflicht hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen zu genügen, muss sich der Netzbetreiber mit dieser Handlungsoption auseinandersetzen und diese nachvollziehbar und plausibel ausräumen. Das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit in § 7 Abs. 1 GasNEV und dessen Ausrichtung am Maßstab einer kosteneffizienten, wettbewerbsanalogen Leistungserbringung geht indes nicht so weit, dass schon im Rahmen der kostenbasierten Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Ermittlung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 1 ARegV Effizienzvergleichsbetrachtungen oder sonstige Benchmarking-Ansätze durchzuführen wären. Dies ist vielmehr dem Effizienzvergleich gemäß § 21a Abs. 5 EnWG i.V.m. §§ 12 ff. ARegV vorbehalten, der systematisch von der Ermittlung des Ausgangsniveaus zu trennen ist. Erlaubt, aber auch gefordert ist (lediglich) eine unternehmensindividuelle, an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtete Betrachtung. 2. Ein aktiver Kapitalverrechnungsposten kann als Bestandteil des betriebsnotwendigen Eigenkapitals als Berechnungsgrundlage für die Kostenposition der Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV anzuerkennen sein, sofern er einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 GasNEV genannten Vermögenspositionen gleichgestellt werden kann und dem Netzbetreiber der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit gelingt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 798/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-28

Aktenzeichen: 3 Kart 798/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0428.3KART798.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

  1. Allein durch Vorlage einer Liquiditäts- oder Cash-Flow-Rechnung ist der dem Netzbetreiber obliegende Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV noch nicht geführt. Ob ein negativer Cash-Flow einen Liquiditätsbedarf begründet, der die Vorhaltung liquider Mittel im Umlaufvermögen erforderlich macht und damit betriebsnotwendig ist, unterliegt einer weitergehenden Betrachtung und Bewertung.

Insbesondere bei einem kurzfristigen und vorübergehenden Liquiditätsbedarf kann die Möglichkeit, fällige Verbindlichkeiten durch eine kurzfristige und zielgenaue Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren, eine gegenüber der kostenintensiven permanenten Vorhaltung von Finanzmitteln im Kassenbestand vorzugswürdige, zum Entfallen der Betriebsnotwendigkeit führende Handlungsalternative darstellen. Um insoweit seiner Nachweispflicht hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen zu genügen, muss sich der Netzbetreiber mit dieser Handlungsoption auseinandersetzen und diese nachvollziehbar und plausibel ausräumen.

Das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit in § 7 Abs. 1 GasNEV und dessen Ausrichtung am Maßstab einer kosteneffizienten, wettbewerbsanalogen Leistungserbringung geht indes nicht so weit, dass schon im Rahmen der kostenbasierten Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Ermittlung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 1 ARegV Effizienzvergleichsbetrachtungen oder sonstige Benchmarking-Ansätze durchzuführen wären. Dies ist vielmehr dem Effizienzvergleich gemäß § 21a Abs. 5 EnWG i.V.m. §§ 12 ff. ARegV vorbehalten, der systematisch von der Ermittlung des Ausgangsniveaus zu trennen ist. Erlaubt, aber auch gefordert ist (lediglich) eine unternehmensindividuelle, an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtete Betrachtung.

  1. Ein aktiver Kapitalverrechnungsposten kann als Bestandteil des betriebsnotwendigen Eigenkapitals als Berechnungsgrundlage für die Kostenposition der Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV anzuerkennen sein, sofern er einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 GasNEV genannten Vermögenspositionen gleichgestellt werden kann und dem Netzbetreiber der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit gelingt.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27.06.2019, BK9-16/8200, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweiligen notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu 55 % und die Bundesnetzagentur zu 45 %.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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