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3 Kart 23/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-28, 3 Kart 23/20
3 Kart 23/20Obergericht28.04.2021
Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern vom 25.11.2019 (Az. BK9-19/613-1) geregelte „Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen“ zu den sog. Katalogtätigkeiten nach § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG stellt eine klarstellende, den gesetzlichen Vorgaben des § 6b EnWG entsprechende Anordnung dar, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG gedeckt ist. Die dort getroffene Zuordnung ist hinreichend bestimmt und für die adressierten Unternehmen durchführbar. Auch die in Tenorziffer 4. angeordnete Verpflichtung zur Erweiterung des Prüfauftrags gegenüber dem Prüfer ist von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst. Die Ausübung des Regulierungsermessens ist fehlerfrei, insbesondere bewegen sich die Vorgaben im Rahmen im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6b EnWG.
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 3 Kart 23/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0428.3KART23.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern vom 25.11.2019 (Az. BK9-19/613-1) geregelte „Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen“ zu den sog. Katalogtätigkeiten nach § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG stellt eine klarstellende, den gesetzlichen Vorgaben des § 6b EnWG entsprechende Anordnung dar, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG gedeckt ist. Die dort getroffene Zuordnung ist hinreichend bestimmt und für die adressierten Unternehmen durchführbar.
Auch die in Tenorziffer 4. angeordnete Verpflichtung zur Erweiterung des Prüfauftrags gegenüber dem Prüfer ist von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst. Die Ausübung des Regulierungsermessens ist fehlerfrei, insbesondere bewegen sich die Vorgaben im Rahmen im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6b EnWG.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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