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3 Kart 132/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-28, 3 Kart 132/20
3 Kart 132/20Obergericht28.04.2021
Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern vom 25.11.2019 (Az. BK8-19/00002-A) geregelte „Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen“ zu den sog. Katalogtätigkeiten nach § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG stellt eine klarstellende, den gesetzlichen Vorgaben des § 6b EnWG entsprechende Anordnung dar, die hinreichend bestimmt und von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG gedeckt ist. Auch die in Tenorziffer 4. angeordnete Verpflichtung zur Erweiterung des Prüfauftrags gegenüber dem Prüfer ist von dieser Ermächtigungsgrundlage umfasst. Die Ausübung des Regulierungsermessens ist fehlerfrei. Insbesondere bewegen sich die den Unternehmen dort auferlegten Pflichten im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6b EnWG und sind rein tatsächlich durchführbar.
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 3 Kart 132/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0428.3KART132.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern vom 25.11.2019 (Az. BK8-19/00002-A) geregelte „Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen“ zu den sog. Katalogtätigkeiten nach § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG stellt eine klarstellende, den gesetzlichen Vorgaben des § 6b EnWG entsprechende Anordnung dar, die hinreichend bestimmt und von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG gedeckt ist.
Auch die in Tenorziffer 4. angeordnete Verpflichtung zur Erweiterung des Prüfauftrags gegenüber dem Prüfer ist von dieser Ermächtigungsgrundlage umfasst. Die Ausübung des Regulierungsermessens ist fehlerfrei. Insbesondere bewegen sich die den Unternehmen dort auferlegten Pflichten im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6b EnWG und sind rein tatsächlich durchführbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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