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2 RVs 11/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-27, 2 RVs 11/21
2 RVs 11/21Obergericht27.04.2021
KWG § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB § 40 Abs. 3 1. Ein Ersuchen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Auskunft über Kontostammdaten ist nicht an eine bestimmte Schwere der zu verfolgenden Straftat gebunden und auch in Fällen nur leichter Kriminalität zulässig. 2. Finanzermittlungen können auch erfolgen, um bei einer Geldstrafe konkrete Schätzungsgrundlagen für die Bemessung des Tagessatzes zu schaffen. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 27. April 2021, III-2 RVs 11/21
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: 2 RVs 11/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0427.2RVS11.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
KWG § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
StGB § 40 Abs. 3
Ein Ersuchen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Auskunft über Kontostammdaten ist nicht an eine bestimmte Schwere der zu verfolgenden Straftat gebunden und auch in Fällen nur leichter Kriminalität zulässig.
Finanzermittlungen können auch erfolgen, um bei einer Geldstrafe konkrete Schätzungsgrundlagen für die Bemessung des Tagessatzes zu schaffen.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 27. April 2021, III-2 RVs 11/21
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Tagessatzhöhe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Oberhausen zurückverwiesen.
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