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7 StS 2/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-21, 7 StS 2/20
7 StS 2/20Obergericht21.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 7 StS 2/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0421.7STS2.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Strafsenat
Die Angeklagte ist schuldig der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren, in vier Fällen mit Kriegsverbrechen gegen das Eigentum, in einem Fall mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und unerlaubtem Besitz sowie unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer.
Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.
Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen trägt die Kosten des Verfahrens die Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 171, § 239 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 27, 52, 53 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B, Abschnitt V Nr. 29 c) der Kriegswaffenliste, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b),§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des WaffG, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und Unterabschnitt 3 Nr. 1.1. des WaffG
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