Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-13, 1 U 119/20

1 U 119/20Obergericht13.04.2021

Regest

1. Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte „Unikat“ (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen. 2. Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten. §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 119/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-13

Aktenzeichen: 1 U 119/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0413.1U119.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte „Unikat“ (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen.

Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten.

§§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (23 O 127/18) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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