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7 U 155/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-09, 7 U 155/20
7 U 155/20Obergericht09.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-09
Aktenzeichen: 7 U 155/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0409.7U155.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom
27.10.2016 seit dem 11.02.2019 weder die Zahlung der Zinsen noch die Erbringung
von Tilgungsleistungen schuldet.
Der Klageantrag zu 2. wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
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