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2 U 41/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-08, 2 U 41/20
2 U 41/20Obergericht08.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-08
Aktenzeichen: 2 U 41/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0408.2U41.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung gegen das am 13.08.2020 verkündete Schlussurteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4c O 33/19) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil und das Schlussurteil des Landgerichts sind für die Beklagte zu 1) wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt.
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