projekte
2 U 25/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-03-04, 2 U 25/20
2 U 25/20Obergericht04.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-04
Aktenzeichen: 2 U 25/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0304.2U25.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung gegen das am 03.07.2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.07.2020 (Az.: 4c O 25/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer I. des Tenors statt „in Verkehr zu bringen oder zu besitzen “ heißt „in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen “.
II. Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin zuvor eine Sicherheit in Höhe von EUR 1.000.000,00 leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.