Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-02-08, 12 U 21/20

12 U 21/20Obergericht08.02.2021

Regest

Leitsatz: §§ 826, 31 analog BGB Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug als Rechtsfolge eines Anspruchs aus §§ 826, 31 analog BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn eine abstrakte Gefahr einer Betriebsunterbrechung oder –untersagung bei Vertragsschluss nicht im Ansatz ersichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Zulassungsbehörde nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals über einen fünfjährigen Zeitraum nach zahlreichen Untersuchungen fortwährend verlautbart hat, hinsichtlich eines bestimmten Motortyps keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 21/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-08

Aktenzeichen: 12 U 21/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0208.12U21.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: §§ 826, 31 analog BGB

Leitsätze

Leitsatz:

§§ 826, 31 analog BGB

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug als Rechtsfolge eines Anspruchs aus §§ 826, 31 analog BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn eine abstrakte Gefahr einer Betriebsunterbrechung oder –untersagung bei Vertragsschluss nicht im Ansatz ersichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Zulassungsbehörde nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals über einen fünfjährigen Zeitraum nach zahlreichen Untersuchungen fortwährend verlautbart hat, hinsichtlich eines bestimmten Motortyps keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.04.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (Az. 11 O 324/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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