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3 WF 134/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-02-05, 3 WF 134/20
3 WF 134/20Obergericht05.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-05
Aktenzeichen: 3 WF 134/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0205.3WF134.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Familiensenat
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.10.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 02.09.2020 – 19 F 129/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A. in Kleve Verfahrenskostenhilfe bewilligt,
soweit sie mit dem Antrag zu 1) laufenden Unterhalt von monatlich 426 € bis einschließlich Oktober 2020 und von monatlich 317 € ab November 2020
und mit dem Antrag zu 2) rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.552,-- €
begehrt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten werden wegen des nicht unerheblichen Teilerfolges der sofortigen Beschwerde nicht erhoben.
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