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20 U 240/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-21, 20 U 240/20
20 U 240/20Obergericht21.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-21
Aktenzeichen: 20 U 240/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0121.20U240.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10. Juni 2020 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 03.01.2020 wird hinsichtlich I und II des Tenors mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter den Zeichen
a) „I AM COLLECTION“
und/oder
b) „I AM KOLLEKTION“
und/oder
c) „I AM“
Schmuck anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies in der aus Anlage AS 5 – die in diesem Urteil als Anlage beigefügt ist - ersichtlichen Weise erfolgt.
Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin zu 4/5, die Antragstellerin zu 1/5.
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