Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-21, 20 U 239/20

20 U 239/20Obergericht21.01.2021

Regest

Zwischen Fluggastrechteportalen und Fluggesellschaften besteht kein Wettbewerbsverhältnis. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 239/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-21

Aktenzeichen: 20 U 239/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0121.20U239.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zwischen Fluggastrechteportalen und Fluggesellschaften besteht kein Wettbewerbsverhältnis.

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.06.2020 - 14c O 50/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt

im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ausgleichszahlung gegenüber Fluggästen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachfolgende Aussagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„[ASt] zeigt sich jedoch immer noch unkooperativ und streitet ab, dass Sie eine berechtigte Forderung haben.“,

wenn dies im Rahmen einer E-Mail-Ansprache an Kunden wie folgt geschieht:

„Dank der Unterlagen, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, hat unser Rechtsteam Ihren Fall nun genau geprüft und nochmals bestätigt, dass Sie einen Anspruch auf Entschädigung für Ihren [ASt]-Flug von Modlin nach London haben. [ASt] zeigt sich jedoch immer noch unkooperativ und streitet ab, dass Sie eine berechtigte Forderung haben. Für gewöhnlich ist dies kein Problem. Wir bringen die Fluggesellschaft einfach vor Gericht, um sie dazu zu bringen, den Passagieren die Entschädigung zu zahlen, die ihnen zusteht.“;

im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ausgleichszahlung gegenüber Fluggästen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachfolgende Aussagen auf der Website A… zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„[ASt] bietet Ihnen vielleicht einen Gutschein an, um Sie zufriedenzustellen, während Sie warten, aber wir haben schon von Fällen gehört, in denen man durch die Annahme eines solchen Gutscheins auf seinen Entschädigungsanspruch verzichtet.“,

wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 6 (S. 2) ersichtlich.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 70% und die Antragsgegnerin zu 30%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 62,5% und die Antragsgegnerin zu 37,5%

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