Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-19, 2 Ws 239/20

2 Ws 239/20Obergericht19.11.2020

Regest

Ist bei einem Heranwachsenden die Anwendung des Jugendstrafrechts mit hinreichender Sicherheit zu erwarten bzw. liegt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts prognostisch völlig fern, ist die sachliche Zuständigkeit bei der Eröffnungsentscheidung der Jugendkammer nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen. Ist danach das Jugendschöffengericht sachlich zuständig, so ist die Entscheidung der Jugendkammer, das Hauptverfahren vor dem Gericht niederer Ordnung zu eröffnen, nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 239/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 2 Ws 239/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1119.2WS239.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2.Strafsenat

Normen: JGG § 7 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 Nr. 5, § 105 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 209 Abs. 1, § 210 Abs. 2, § 311 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 250 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 74 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Ist bei einem Heranwachsenden die Anwendung des Jugendstrafrechts mit hinreichender Sicherheit zu erwarten bzw. liegt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts prognostisch völlig fern, ist die sachliche Zuständigkeit bei der Eröffnungsentscheidung der Jugendkammer nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen. Ist danach das Jugendschöffengericht sachlich zuständig, so ist die Entscheidung der Jugendkammer, das Hauptverfahren vor dem Gericht niederer Ordnung zu eröffnen, nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

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