Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-13, 3 WF 50/20

3 WF 50/20Obergericht13.11.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 WF 50/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-13

Aktenzeichen: 3 WF 50/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1113.3WF50.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 01.03.2020 teilweise dahin abgeändert, dass der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz je zur Hälfte tragen und dass außergerichtliche Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht erstattet werden.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

  • II. Beschwerdewert: bis 1.000 €.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.