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3 WF 50/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-13, 3 WF 50/20
3 WF 50/20Obergericht13.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-13
Aktenzeichen: 3 WF 50/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1113.3WF50.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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