Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-04, 27 U 3/20

27 U 3/20Obergericht04.11.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 27 U 3/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-04

Aktenzeichen: 27 U 3/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1104.27U3.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (10 O 52/19 [EnW]) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des landgerichtlichen Urteils anstelle der bisherigen Formulierung wie folgt lautet:

Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, mit der Stadtwerke D GmbH auf Grundlage des Beschlusses des Stadtrats D vom 26.09.2019 einen Wegenutzungsvertrag über den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung („Stromkonzessionsvertrag“) für das Stadtgebiet D abzuschließen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Die Nebenintervenientin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

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