Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-28, 3 Kart 842/19 [V]

3 Kart 842/19 [V]Obergericht28.10.2020

Regest

Die einschlägigen Vorgaben des sowie der StromNEV bzw. StromNZV verpflichten einen Netzbetreiber nicht, einem nachgelagerten Netzbetreiber, an dessen Netz dezentraler Erzeugungsanlagen angeschlossen sind, die Buchung sog. Netzreservekapazität anzubieten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 842/19 [V] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-28

Aktenzeichen: 3 Kart 842/19 [V]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1028.3KART842.19V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Die einschlägigen Vorgaben des sowie der StromNEV bzw. StromNZV verpflichten einen Netzbetreiber nicht, einem nachgelagerten Netzbetreiber, an dessen Netz dezentraler Erzeugungsanlagen angeschlossen sind, die Buchung sog. Netzreservekapazität anzubieten.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.09.2019, Az. BK8-19/03764-M1, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten trägt die Beschwerdeführerin.

Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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