Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-21, U (Kart) 9/19

U (Kart) 9/19Obergericht21.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — U (Kart) 9/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-21

Aktenzeichen: U (Kart) 9/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1021.U.KART9.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, AZ. 8 O 7/19 (Kart) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.515,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.144,65 Euro für die Zeit vom 26. April 2018 bis zum 22. Mai 2019, aus 19.016,85 Euro für die Zeit vom 23. Mai 2019 bis zum 14. Oktober 2020 sowie aus 18.515,88 Euro seit dem 15. Oktober 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz- Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
    1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs seit Klageerhebung in Höhe von 1.253,65 Euro erledigt ist.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug–um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.
    1. Es wird festgestellt, dass der unter 1. bezeichnete Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2018 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

  • III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 79 % und der Kläger 21 %; hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten zu 76 % und dem Kläger zu 24 % auferlegt.

  • IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis zu 22.000 Euro festgesetzt.

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