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U (Kart) 9/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-21, U (Kart) 9/19
U (Kart) 9/19Obergericht21.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-21
Aktenzeichen: U (Kart) 9/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1021.U.KART9.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, AZ. 8 O 7/19 (Kart) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 79 % und der Kläger 21 %; hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten zu 76 % und dem Kläger zu 24 % auferlegt.
IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
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