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Verg 33/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-19, Verg 33/20
Verg 33/20Obergericht19.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-19
Aktenzeichen: Verg 33/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1019.VERG33.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 09.07.2020 (VK 2 – 47/20) bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
Der Senatsbeschluss vom 05.08.2020 ist gegenstandslos.
Der Antragstellerin wird die mit der sofortigen Beschwerde vom 20.07.2020 beantragte Akteneinsicht versagt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vorabgestattung des Zuschlags vom 14.09.2020 wird als unzulässig verworfen.
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