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U (Kart) 2/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-07, U (Kart) 2/20
U (Kart) 2/20Obergericht07.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: U (Kart) 2/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1007.U.KART2.20.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu 66 % und die Klägerin zu 34 % zu tragen.
IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde, das Urteil erster Instanz – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt. Für das Verfahren erster Instanz setzt der Senat den Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Dezember 2019 (Bl. 375 d.A.) auf bis zu 30.000 Euro fest.
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