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3 Kart 885/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-07, 3 Kart 885/19
3 Kart 885/19Obergericht07.10.2020
Den grundzuständigen Messstellenbetreiber i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 4 MsbG trifft eine Rechtspflicht zur Erstellung und Testierung eines gesonderten Tätigkeitsabschlusses für den modernen Messstellenbetrieb aus § 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 MsbG i.V.m. § 6b Abs. 3 S. 6 EnWG.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 3 Kart 885/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1007.3KART885.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Den grundzuständigen Messstellenbetreiber i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 4 MsbG trifft eine Rechtspflicht zur Erstellung und Testierung eines gesonderten Tätigkeitsabschlusses für den modernen Messstellenbetrieb aus § 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 MsbG i.V.m. § 6b Abs. 3 S. 6 EnWG.
Die Beschwerde vom 30.12.2019 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 26.11.2019, Az. BK8-19/06808-61, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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