Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-01, 2 RBs 129/20

2 RBs 129/20Obergericht01.10.2020

Regest

Leitsatz StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 OWiG § 71 Abs. 1, § 80a Abs. 3 Satz 1 StVO § 3 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 49 (Zeichen 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4 Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der durch Zeichen 274 ange-ordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht in die Urteilsformel auf-zunehmen, ob der Verstoß „innerhalb geschlossener Ortschaften“ oder „außerhalb geschlossener Ortschaften“ begangen wurde. Denn dieser Umstand gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat. Die Urteilsformel ist nicht der Ort, um für die Eintragung im Fahreignungsregister relevante Sachverhaltselemente zu beschreiben, die nicht zu den Voraussetzungen des verwirklichten Tatbestands zählen. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 1. Oktober 2020, IV-2 RBs 129/20

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 129/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-01

Aktenzeichen: 2 RBs 129/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1001.2RBS129.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

StPO § 260 Abs. 4 Satz 1

OWiG § 71 Abs. 1, § 80a Abs. 3 Satz 1

StVO § 3 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 49 (Zeichen 274),

§ 49 Abs. 3 Nr. 4

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der durch Zeichen 274 ange-ordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht in die Urteilsformel auf-zunehmen, ob der Verstoß „innerhalb geschlossener Ortschaften“ oder „außerhalb geschlossener Ortschaften“ begangen wurde. Denn dieser Umstand gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat. Die Urteilsformel ist nicht der Ort, um für die Eintragung im Fahreignungsregister relevante Sachverhaltselemente zu beschreiben, die nicht zu den Voraussetzungen des verwirklichten Tatbestands zählen.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 1. Oktober 2020, IV-2 RBs 129/20

Tenor

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der erstinstanzlichen Urteilsformel wird abgelehnt.

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