Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-24, 26 W 11/20 [AktE]

26 W 11/20 [AktE]Obergericht24.09.2020

Regest

Eine Abänderung des als Gegenstandswert für die Bemessung der Vergütung der gemeinsamen Vertreter im Spruchverfahren maßgeblichen Geschäftswerts scheidet aus, wenn dieser bestandskräftig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 11/20 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-24

Aktenzeichen: 26 W 11/20 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0924.26W11.20AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: SpruchG § 17 Abs. 1 i. V. m. FamFG §§ 85, 104 Abs. 3; ZPO §§ 567 ff.; SpruchG § 6 Abs. 2; GNotKG §§ 74, 79 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Eine Abänderung des als Gegenstandswert für die Bemessung der Vergütung der gemeinsamen Vertreter im Spruchverfahren maßgeblichen Geschäftswerts scheidet aus, wenn dieser bestandskräftig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.03.2020 – 20 O 512/99 (AktE) – in Verbindung mit dem Beschluss vom 4.05.2020 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der im Beschwerdeverfahren I-26 W 8/19 (AktE) entstandenen außergerichtlichen Kosten – tragen die Antragsgegnerinnen.

Der Geschäftswert wird auf 224.000 € festgesetzt.

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