Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-03, 15 U 78/19

15 U 78/19Obergericht03.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 78/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-03

Aktenzeichen: 15 U 78/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0903.15U78.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, - 21 O 84/18 -, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt abgeändert wird:

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.Vm. Nr. 3 der Anlage 1 zum § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessen größer als 25 cm sind, – soweit deren Zahl fünf Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt – durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen,

wenn dies geschieht wie

durch Verweis des Verbrauchers auf Rückgabemöglichkeiten in stationären Annahmestellen von Dritten oder Wettbewerbern der Beklagten wie Elektro-Warenhäusern oder Discountern, wiedergegeben in der nachfolgenden E-Mail vom 11.04.2018 des Betreibers des Systems X1.de und Beauftragten der Beklagten, der A. A. GmbH, Stadt 1, auf eine Anfrage zur Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen zur Entsorgung:

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