Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-31, 20 U 73/15

20 U 73/15Obergericht31.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 73/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-31

Aktenzeichen: 20 U 73/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0831.20U73.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen betreffend die Auslegung von Art. 82 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 12. Dezember 2001 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, im folgenden „GGV“)

zur Vorabentscheidung vor:

    1. Kann das im internationalen Tatortgerichtsstand nach Art. 82 Abs. 5 GGV angerufene nationale Verletzungsgericht bei Verletzungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf Folgeansprüche bezogen auf das Gebiet seines Mitgliedstaats das nationale Recht des Mitgliedstaats anwenden, in dem das Verletzungsgericht seinen Sitz hat (lex fori)?
    1. Falls die Frage 1. verneint wird: Kann der „ursprüngliche Verletzungsort“ im Sinne der EuGH-Entscheidungen C 24/16, C 25/16 (Nintendo/BigBen) zur Bestimmung des auf Folgeansprüche anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II“) (im Folgenden „Rom II-VO“) auch in dem Mitgliedstaat liegen, in dem Verbraucher sitzen, an die sich eine Internetwerbung richtet, und in dem geschmacksmusterverletzende Gegenstände in Verkehr gebracht werden im Sinne des Artikel 19 GGV, soweit nur das Angebot und das In-Verkehr-Bringen in diesem Mitgliedstaat angegriffen werden, und zwar auch dann, wenn die dem Angebot und dem In-Verkehr-Bringen zugrunde liegenden Internetangebote in einem anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt wurden?

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