Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-26, Kart 2/20 (V)

Kart 2/20 (V)Obergericht26.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — Kart 2/20 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-26

Aktenzeichen: Kart 2/20 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0826.KART2.20V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 4. und 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 4. Dezember 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Dezember 2019 – B7-21/18 – werden als unzulässig verworfen.

  • II. Die Beigeladenen zu 4. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdegegner sowie den Betroffenen zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.

  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3,3 Millionen €, von denen 2,3 Millionen € auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. und 1 Million € auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. entfallen.

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