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9 W 78/18 u. 9 W 81/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-17, 9 W 78/18 u. 9 W 81/18
9 W 78/18 u. 9 W 81/18Obergericht17.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-17
Aktenzeichen: 9 W 78/18 u. 9 W 81/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0817.9W78.18U9W81.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückweisenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom selben Tag wird als unzulässig verworfen.
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