Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-13, 2 U 25/19

2 U 25/19Obergericht13.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 25/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-13

Aktenzeichen: 2 U 25/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0813.2U25.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

  • III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.

  • IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt, wovon 90.000,- € auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht und 50.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.

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