Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-12, 3 Kart 894/18

3 Kart 894/18Obergericht12.08.2020

Regest

§ 13a EnWG 1. Kosten und Erlöse aus Redispatch-Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 Nr. 1 S. 2 EnWG fallen in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV, da Redispatch-Maßnahmen bei dem gebotenen weiten, funktionalen Ver-ständnis dieser Vorgabe einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Strom-NZV unterliegen. 2. Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ARegV wird nicht durch deren Festlegungskompetenz nach § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG verdrängt. 3. Die Vergütungsregelungen für Redispatch-Maßnahmen in § 13a Abs. 2-4 EnWG und deren in § 13a Abs. 5 EnWG normierte rückwirkende Anordnung sind mit hö-herrangigem Recht vereinbar. 4. Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Feststellung einer wirksamen Verfah-rensregulierung vom 10.10.2018, BK8-18/00007-A, ist rechtswidrig. Die dieser zu-grunde liegenden Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber verstoßen gegen die Vergütungsvorgaben des § 13a Abs. 2 bis 4 EnWG, weil sie eine Erstattung des Werteverbrauchs bei negativem Redispatch nicht vorsehen und bei der Berechnung der anrechenbaren Betriebsstunden gemäß § 13a Abs. 3 EnWG eine zusätzliche Kürzung um den Quotienten aus angeforderter Redispatch-Leistung und Nettonennleistung des Kraftwerks vorgeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 894/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-12

Aktenzeichen: 3 Kart 894/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0812.3KART894.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 13a EnWG

  1. Kosten und Erlöse aus Redispatch-Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 Nr. 1 S. 2 EnWG fallen in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV, da Redispatch-Maßnahmen bei dem gebotenen weiten, funktionalen Ver-ständnis dieser Vorgabe einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Strom-NZV unterliegen.

  2. Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ARegV wird nicht durch deren Festlegungskompetenz nach § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG verdrängt.

  3. Die Vergütungsregelungen für Redispatch-Maßnahmen in § 13a Abs. 2-4 EnWG und deren in § 13a Abs. 5 EnWG normierte rückwirkende Anordnung sind mit hö-herrangigem Recht vereinbar.

  4. Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Feststellung einer wirksamen Verfah-rensregulierung vom 10.10.2018, BK8-18/00007-A, ist rechtswidrig. Die dieser zu-grunde liegenden Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber verstoßen gegen die Vergütungsvorgaben des § 13a Abs. 2 bis 4 EnWG, weil sie eine Erstattung des Werteverbrauchs bei negativem Redispatch nicht vorsehen und bei der Berechnung der anrechenbaren Betriebsstunden gemäß § 13a Abs. 3 EnWG eine zusätzliche Kürzung um den Quotienten aus angeforderter Redispatch-Leistung und Nettonennleistung des Kraftwerks vorgeben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10.10.2018, BK8-18/0007-A, aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin und der Bundesnetzagentur tragen diese jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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