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U (Kart) 10/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-05, U (Kart) 10/20
U (Kart) 10/20Obergericht05.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-05
Aktenzeichen: U (Kart) 10/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0805.U.KART10.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 6. Mai 2020 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 37 O 43/20 (Kart) – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das angefochtene Urteil abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden ist. Insoweit wird festgestellt, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Verfügungsklägerin in der Hauptsache erledigt hat.
III. Der Verfügungsbeklagte hat – in Abänderung des landgerichtlichen Kostenausspruchs – die Kosten beider Instanzen zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt; davon entfällt auf das Rechtsmittel des Verfügungsbeklagten ein Teilbetrag von 16.700 Euro.
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