projekte
2 U 77/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-07-09, 2 U 77/16
2 U 77/16Obergericht09.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: 2 U 77/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0709.2U77.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Auf die Berufung wird das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
a) dem Kläger eine Mitberechtigung an dem US-Patent .....723 einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung des Patents auf den Kläger als Mitinhaber einzuwilligen;
b) dem Kläger eine Mitberechtigung an der US-Patentanmeldung .....788 einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung der Patentanmeldung auf den Kläger als Mitanmelder einzuwilligen,
und zwar Zug um Zug gegen Erstattung anteiliger Schutzrechtskosten der Beklagten i.H.v. 7.816,01 € bzgl. des US-Patents gemäß Ziffer 1. sowie 13.155,60 € bzgl. der US-Patentanmeldung gemäß Ziffer 2.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf 900.000 € festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.