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Verg 39/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-06-17, Verg 39/19
Verg 39/19Obergericht17.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: Verg 39/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0617.VERG39.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluss der Vergabekammer Westfalen vom 15.11.2019 (VK 2 – 30/19) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragsgegnerin ab dem 17.09.2019 notwendig.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf … € festgesetzt.
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