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2 U 61/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-06-04, 2 U 61/19
2 U 61/19Obergericht04.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-04
Aktenzeichen: 2 U 61/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0604.2U61.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2017, Az.: 4c O 42/17, wird im Umfang von 79.302,50 € für unzulässig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.302,50 € festgesetzt.
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