Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-05-11, 26 W 14/17 (AktE)

26 W 14/17 (AktE)Obergericht11.05.2020

Regest

§ 63 FamFG, § 17 Abs. 1 SpruchG § 327f Satz 2 AktG Die typisierte Einkommensteuer – resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag – ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nach dem Abgeltungssteuersystem mit 26,375 % anzusetzen. Die Kirchensteuer bleibt typisierend unberücksichtigt. Der Ansatz der Marktrisikoprämie mit 4,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nicht zu beanstanden. Sind die Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens nicht aussagekräftig, kann der Betafaktor anhand der Börsenkursentwicklung einer Peer Group – hier: bestehend aus börsennotierten Lebens- und Sachversicherungsunternehmen - geschätzt werden. Der (isoliert betrachtete) Betafaktor der Hauptaktionärin – als Rückversicherer – ist demgegenüber keine vorzugswürdige Schätzgrundlage.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 14/17 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-11

Aktenzeichen: 26 W 14/17 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0511.26W14.17AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§ 63 FamFG, § 17 Abs. 1 SpruchG

§ 327f Satz 2 AktG

Die typisierte Einkommensteuer – resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag – ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nach dem Abgeltungssteuersystem mit 26,375 % anzusetzen. Die Kirchensteuer bleibt typisierend unberücksichtigt.

Der Ansatz der Marktrisikoprämie mit 4,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nicht zu beanstanden.

Sind die Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens nicht aussagekräftig, kann der Betafaktor anhand der Börsenkursentwicklung einer Peer Group – hier: bestehend aus börsennotierten Lebens- und Sachversicherungsunternehmen - geschätzt werden. Der (isoliert betrachtete) Betafaktor der Hauptaktionärin – als Rückversicherer – ist demgegenüber keine vorzugswürdige Schätzgrundlage.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2016 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2016 – 33 O 72/10 (AktE) – in Verbindung mit dem Beschluss vom 5.09.2017 unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers zu 92) und der Antragstellerin zu 93) vom 29.11.2016, der Antragstellerinnen zu 79), 82) und 90) und des Antragstellers zu 80) vom 15.12.2016 sowie der Antragstellerin zu 37) und des Antragstellers zu 38) vom 22.12.2016 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.

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