Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-05-06, 3 Kart 739/19 (V)

3 Kart 739/19 (V)Obergericht06.05.2020

Regest

Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV erfolgt bei Maßnahmen, die von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 12b Abs. 1 S. 2 EnWG verpflichtend in den Netzentwicklungsplan einzubringen sind, nach Maßgabe der Netzentwicklungsplanung gemäß §§ 12a ff. EnWG. Die Bestätigung einer solchen Maßnahme in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Netzentwicklungsplan ist Voraussetzung für die Genehmigung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV. Liegt eine Bestätigung des aktuellen Netzentwicklungsplans noch nicht vor und war die Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch bereits in den laufenden Netzentwicklungsplan-Prozess eingebracht, kann eine Entscheidung über den Antrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV erst ergehen, wenn dieser Netzentwicklungsplan bestätigt worden ist. Die Änderung eines noch nicht genehmigten Antrags auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 ARegV ist zulässig. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Änderungs- und Neuantrag ist die Identität zwischen der ursprünglich beantragten und der geänderten Maßnahme. Ob trotz der Änderungen noch dieselbe Investitionsmaßnahme vorliegt, ist mittels einer vorhabenbezogenen, insbesondere das Ziel der Maßnahme in den Blick nehmenden Betrachtung und im Falle NEP-pflichtiger Maßnahmen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Feststellungen und Ergebnisse zu ermitteln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 739/19 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-06

Aktenzeichen: 3 Kart 739/19 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0506.3KART739.19V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV erfolgt bei Maßnahmen, die von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 12b Abs. 1 S. 2 EnWG verpflichtend in den Netzentwicklungsplan einzubringen sind, nach Maßgabe der Netzentwicklungsplanung gemäß §§ 12a ff. EnWG. Die Bestätigung einer solchen Maßnahme in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Netzentwicklungsplan ist Voraussetzung für die Genehmigung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV.

Liegt eine Bestätigung des aktuellen Netzentwicklungsplans noch nicht vor und war die Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch bereits in den laufenden Netzentwicklungsplan-Prozess eingebracht, kann eine Entscheidung über den Antrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV erst ergehen, wenn dieser Netzentwicklungsplan bestätigt worden ist.

Die Änderung eines noch nicht genehmigten Antrags auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 ARegV ist zulässig. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Änderungs- und Neuantrag ist die Identität zwischen der ursprünglich beantragten und der geänderten Maßnahme. Ob trotz der Änderungen noch dieselbe Investitionsmaßnahme vorliegt, ist mittels einer vorhabenbezogenen, insbesondere das Ziel der Maßnahme in den Blick nehmenden Betrachtung und im Falle NEP-pflichtiger Maßnahmen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Feststellungen und Ergebnisse zu ermitteln.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019, Az.: BK4-17-060, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.03.2017 in Gestalt des Änderungsantrags vom 04.03.2019 neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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