Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-04-16, 5 U 131/18

5 U 131/18Obergericht16.04.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 U 131/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-16

Aktenzeichen: 5 U 131/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0416.5U131.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 27.06.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf in Gestalt der Berichtigungsbeschlüsse vom 27.06.2018 und vom 30.07.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 9.080,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.924,75 € seit dem 23.08.2014, aus weiteren 2.918,25 € seit dem 05.09.2017 und aus weiteren 1.237,50 € seit dem 08.05.2019 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit die Klägerin verurteilt worden ist, die Bürgschaftsurkunde Nr. …..71 der Bank X vom 07.09.2014 an die Beklagte herauszugeben und soweit festgestellt worden ist, dass der Klägerin aus der vorgenannten Bürgschaft keine Rechte zustehen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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