Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-04-08, 3 Kart 730/19 (V)

3 Kart 730/19 (V)Obergericht08.04.2020

Regest

§ 23 ARegV, § 34 Abs. 11 S. 3 ARegV Eine Beschränkung der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme auf eine Regulierungsperiode ist mit § 23 ARegV a.F. (bis zum 21.03.2019 geltende Fassung) vereinbar. Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 S. 3 ARegV ist auch auf Investitionsmaßnahmen anwendbar, die bis zum 21.03.2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind. § 34 Abs. 11 S. 3 ARegV verstößt nicht gegen geltendes Verfassungsrecht. Die Norm führt zur Verkürzung eines schon begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Genehmigungszeitraums und regelt eine zulässige „unechte“, mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG vereinbare Rückwirkung. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nicht vor, auch wenn § 34 Abs. 3 S. 11 ARegV nur auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern und nicht auch von Fernleitungsnetzbetreibern Anwendung findet. Die Umsetzung der Energiewende und der dazu erforderliche zügige Ausbau der Stromnetze stellen ein gewichtiges, die Ungleichbehandlung zwischen den Transportnetzbetreibern rechtfertigendes Ziel dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 730/19 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-08

Aktenzeichen: 3 Kart 730/19 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0408.3KART730.19V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 23 ARegV, § 34 Abs. 11 S. 3 ARegV

Eine Beschränkung der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme auf eine Regulierungsperiode ist mit § 23 ARegV a.F. (bis zum 21.03.2019 geltende Fassung) vereinbar.

Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 S. 3 ARegV ist auch auf Investitionsmaßnahmen anwendbar, die bis zum 21.03.2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.

§ 34 Abs. 11 S. 3 ARegV verstößt nicht gegen geltendes Verfassungsrecht. Die Norm führt zur Verkürzung eines schon begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Genehmigungszeitraums und regelt eine zulässige „unechte“, mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG vereinbare Rückwirkung. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nicht vor, auch wenn § 34 Abs. 3 S. 11 ARegV nur auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern und nicht auch von Fernleitungsnetzbetreibern Anwendung findet. Die Umsetzung der Energiewende und der dazu erforderliche zügige Ausbau der Stromnetze stellen ein gewichtiges, die Ungleichbehandlung zwischen den Transportnetzbetreibern rechtfertigendes Ziel dar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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