Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-31, 24 U 61/19

24 U 61/19Obergericht31.03.2020

Regest

Kinderlosigkeit als solche stellt keine Krankheit i.S. der MB/KK dar, sondern allein die organische Ursache derselben, hervorgerufen durch einen regelwidrigen körperlichen Zustand, welchen der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat. Zur Annahme eines Versicherungsfalls gem. § 1 Abs. 2 AVB ist eine idiopathische Sterilität nicht ausreichend, ebenso wenig wie altersbedingte Fertilitätseinschränkungen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 61/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-31

Aktenzeichen: 24 U 61/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0331.24U61.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

Kinderlosigkeit als solche stellt keine Krankheit i.S. der MB/KK dar, sondern allein die organische Ursache derselben, hervorgerufen durch einen regelwidrigen körperlichen Zustand, welchen der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat. Zur Annahme eines Versicherungsfalls gem. § 1 Abs. 2 AVB ist eine idiopathische Sterilität nicht ausreichend, ebenso wenig wie altersbedingte Fertilitätseinschränkungen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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