Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-30, 2 RBs 47/20

2 RBs 47/20Obergericht30.03.2020

Regest

StPO § 258 Abs. 2 OWiG § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 3 Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das seiner Natur nach nicht übertragbar ist. Daher ist der Verteidiger - auch als bevoll-mächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 30. März 2020, IV-2 RBs 47/20

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 47/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-30

Aktenzeichen: 2 RBs 47/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0330.2RBS47.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

StPO § 258 Abs. 2

OWiG § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 3

Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das seiner Natur nach nicht übertragbar ist. Daher ist der Verteidiger - auch als bevoll-mächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 30. März 2020, IV-2 RBs 47/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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