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18 U 170/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-11, 18 U 170/19
18 U 170/19Obergericht11.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-11
Aktenzeichen: 18 U 170/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0311.18U170.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12.04.2019, Az.3 O 430/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.299,42 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw VW Touran Comfortline Bluemotion Technology 2,0 l TDI 103 kW, 6 Gang, FIN …...
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 46% und die Beklagte zu 54%.
Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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