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2 RVs 15/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-10, 2 RVs 15/20
2 RVs 15/20Obergericht10.03.2020
StPO § 32a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 341 Abs. 1 De-Mail-Gesetz § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 5 Wird durch Übermittlung einer De-Mail ohne Absenderbestätigung Revision ein-gelegt, scheidet eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken des elekt-ronischen Dokumentes jedenfalls dann aus, wenn es sich lediglich um eine Textdatei in Systemschrift und nicht um das Abbild eines eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatzes handelt. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 10. März 2020, III-2 RVs 15/20
Entscheidungsdatum: 2020-03-10
Aktenzeichen: 2 RVs 15/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0310.2RVS15.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
StPO § 32a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 341 Abs. 1
De-Mail-Gesetz § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 5
Wird durch Übermittlung einer De-Mail ohne Absenderbestätigung Revision ein-gelegt, scheidet eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken des elekt-ronischen Dokumentes jedenfalls dann aus, wenn es sich lediglich um eine Textdatei in Systemschrift und nicht um das Abbild eines eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatzes handelt.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 10. März 2020, III-2 RVs 15/20
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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