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3 Kart 75/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-26, 3 Kart 75/17
3 Kart 75/17Obergericht26.02.2020
§§ 19, 20 ARegV 1. Die angefochtene Festlegung des Qualitätselements ist rechtswidrig und die Beschwerdeführerin hierdurch in ihren Rechten verletzt, wenn die Ermittlung ihres individuellen Referenzwertes unter Zugrundlegung einer fehlerhaften Datenmeldung eines Netzbetreibers zur zeitgleichen Jahreshöchstlast erfolgt ist, die den Verlauf der Referenzwertfunktion zulasten der Beschwerdeführerin erheblich beeinflusst hat. Gründe für ein „Einfrieren“ des Datensatzes liegen in der Regel nicht vor, so dass eine Neuberechnung des Qualitätselements auf der richtigen Datengrundlage vorzunehmen ist. 2. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur die von den Netzbetreibern gemeldeten Daten ausreichend plausibilisiert. Eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass war nicht erforderlich. 3. Bei der Ermittlung der Referenzwertfunktion durfte die Bundesnetzagentur von einer Berücksichtigung des Verkabelungsgrads als weiterem Strukturparameter der Referenzwertfunktion neben dem Strukturparameter Lastdichte wegen dessen endogener Prägung absehen. Die von der Bundesnetzagentur durchgeführte Ausreißerkontrolle der Datengrundlage ist sachangemessen, ebenso die Ermittlung und Interpretation der Referenzwertfunktion. Insbesondere war die Bundesnetzagentur nicht zur Einführung eines Tot- oder Konfidenzbandes zwecks Dämpfung von stochastischen Schwankungen verpflichtet. 4. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, nur durch Messwerte der zum Schadensort nächstgelegenen Wetterstation nachgewiesene Stürme mit einer Windstärke gleich/größer 10 Beaufort unter den Störungsanlass der „höheren Gewalt“ zu fassen und durch Stürme der Windstärke 9 Bft verursachte Versorgungsunterbrechungen dem Anlass „atmosphärische Einwirkung“ zuzuordnen, soweit kein im Einzelfall konkretes Schadensbild eine Windstärke von 10 Bft am Schadensort nachweist, ist von ihrem Regulierungsermessen gedeckt. Ebenso ist die Berücksichtigung von Versorgungsunterbrechungen durch Vogelschutzmaßnahmen gemäß § 41 BNaSchG bei der Ermittlung des Kennzahlenwerts im Rahmen des Qualitätselements mit einem Faktor von 0,5 nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 3 Kart 75/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0226.3KART75.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
§§ 19, 20 ARegV
Die angefochtene Festlegung des Qualitätselements ist rechtswidrig und die Beschwerdeführerin hierdurch in ihren Rechten verletzt, wenn die Ermittlung ihres individuellen Referenzwertes unter Zugrundlegung einer fehlerhaften Datenmeldung eines Netzbetreibers zur zeitgleichen Jahreshöchstlast erfolgt ist, die den Verlauf der Referenzwertfunktion zulasten der Beschwerdeführerin erheblich beeinflusst hat. Gründe für ein „Einfrieren“ des Datensatzes liegen in der Regel nicht vor, so dass eine Neuberechnung des Qualitätselements auf der richtigen Datengrundlage vorzunehmen ist.
Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur die von den Netzbetreibern gemeldeten Daten ausreichend plausibilisiert. Eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass war nicht erforderlich.
Bei der Ermittlung der Referenzwertfunktion durfte die Bundesnetzagentur von einer Berücksichtigung des Verkabelungsgrads als weiterem Strukturparameter der Referenzwertfunktion neben dem Strukturparameter Lastdichte wegen dessen endogener Prägung absehen. Die von der Bundesnetzagentur durchgeführte Ausreißerkontrolle der Datengrundlage ist sachangemessen, ebenso die Ermittlung und Interpretation der Referenzwertfunktion. Insbesondere war die Bundesnetzagentur nicht zur Einführung eines Tot- oder Konfidenzbandes zwecks Dämpfung von stochastischen Schwankungen verpflichtet.
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, nur durch Messwerte der zum Schadensort nächstgelegenen Wetterstation nachgewiesene Stürme mit einer Windstärke gleich/größer 10 Beaufort unter den Störungsanlass der „höheren Gewalt“ zu fassen und durch Stürme der Windstärke 9 Bft verursachte Versorgungsunterbrechungen dem Anlass „atmosphärische Einwirkung“ zuzuordnen, soweit kein im Einzelfall konkretes Schadensbild eine Windstärke von 10 Bft am Schadensort nachweist, ist von ihrem Regulierungsermessen gedeckt. Ebenso ist die Berücksichtigung von Versorgungsunterbrechungen durch Vogelschutzmaßnahmen gemäß § 41 BNaSchG bei der Ermittlung des Kennzahlenwerts im Rahmen des Qualitätselements mit einem Faktor von 0,5 nicht zu beanstanden.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur über die Festlegung zur Bestimmung eines Qualitätselements gegenüber der Beschwerdeführerin vom 20.07.2017 (Az.: BK8-17/1041-81) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, erneut über das Qualitätselement der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten tragen die Beschwerdeführerin zu 77 % und die Bundesnetzagentur zu 23 %.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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