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26 W 7/18 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-25, 26 W 7/18 [AktE]
26 W 7/18 [AktE]Obergericht25.02.2020
I-26 W 7/18 [AktE] 18 O 106/10 [AktE] LG Dortmund § 12 Abs. 1 SpruchG §§ 327a, 327b AktG Leitsätze: Gutachterliche Anpassungen der Unternehmensplanung können der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts zu Grunde zu legen sein, wenn die Ausgangs-planung unplausibel ist. Die Plausibilität der Planung ist insbesondere dann zu überprüfen, wenn die Planung auf einem gegenüber dem tatsächlichen Ist-Ergebnis deutlich schlechteren – hier: nahezu zeitgleich mit der Ankündigung der Strukturmaßnahme erstellten – Forecast basiert, und die Planungsverantwortlichen gleichwohl auf eine Aktualisierung verzich-ten. Die Unternehmensplanung – hier: der EBIT-Marge und der zu kapitalisierenden Er-gebnisse – kann sich als unplausibel erweisen, wenn sie im Vergleich zu den Ergeb-nissen der Vergangenheit, den Planansätzen aus den Planungen der Vorjahre und unter Berücksichtigung von Analystenschätzungen für den Detailplanungszeitraum zu konservativ ist und überdies Planabweichungen zur vergangenen Entwicklung nicht schlüssig erklärbar sind.
Entscheidungsdatum: 2020-02-25
Aktenzeichen: 26 W 7/18 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0225.26W7.18AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
I-26 W 7/18 [AktE]
18 O 106/10 [AktE]
LG Dortmund
§ 12 Abs. 1 SpruchG
§§ 327a, 327b AktG
Leitsätze:
Gutachterliche Anpassungen der Unternehmensplanung können der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts zu Grunde zu legen sein, wenn die Ausgangs-planung unplausibel ist.
Die Plausibilität der Planung ist insbesondere dann zu überprüfen, wenn die Planung auf einem gegenüber dem tatsächlichen Ist-Ergebnis deutlich schlechteren – hier: nahezu zeitgleich mit der Ankündigung der Strukturmaßnahme erstellten – Forecast basiert, und die Planungsverantwortlichen gleichwohl auf eine Aktualisierung verzich-ten.
Die Unternehmensplanung – hier: der EBIT-Marge und der zu kapitalisierenden Er-gebnisse – kann sich als unplausibel erweisen, wenn sie im Vergleich zu den Ergeb-nissen der Vergangenheit, den Planansätzen aus den Planungen der Vorjahre und unter Berücksichtigung von Analystenschätzungen für den Detailplanungszeitraum zu konservativ ist und überdies Planabweichungen zur vergangenen Entwicklung nicht schlüssig erklärbar sind.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 6.10.2017 sowie der Antragsteller zu 73) und 74) vom 22.09.2017, der Antragsteller zu 75) und 76) vom 23.09.2017, der Antragstellerinnen zu 14), 15), 23), 24) und der Antragsteller zu 16), 17) und 26) vom 6.10.2017 sowie der Antragstellerin zu 60) und des Antragstellers zu 61) vom 11.10.2017 gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.08.2017 – 18 O 106/10 (AktE) – in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.02.2018 werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.182.243 € festgesetzt.
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