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3 Kart 882/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-19, 3 Kart 882/18
3 Kart 882/18Obergericht19.02.2020
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013 § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2013 ist nach der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 7 StromNEV 2013 nicht auf solche Fallkonstellationen anwendbar, in denen die Bundesnetzagentur einen Letztverbraucher durch eine vor dem 22.08.2013 erteilte Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2011 von den Netzentgelten befreit und später die bestandskräftig gewordene Genehmigung in Umsetzung der beihilferechtlichen Kommissionsentscheidung über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) vom 28.05.2018 teilweise zurückgenommen hat.
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 3 Kart 882/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0219.3KART882.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2013 ist nach der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 7 StromNEV 2013 nicht auf solche Fallkonstellationen anwendbar, in denen die Bundesnetzagentur einen Letztverbraucher durch eine vor dem 22.08.2013 erteilte Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2011 von den Netzentgelten befreit und später die bestandskräftig gewordene Genehmigung in Umsetzung der beihilferechtlichen Kommissionsentscheidung über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) vom 28.05.2018 teilweise zurückgenommen hat.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.10.2018 in der Fassung vom 14.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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