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2 U 3/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-23, 2 U 3/19
2 U 3/19Obergericht23.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-23
Aktenzeichen: 2 U 3/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0123.2U3.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
statt „das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt“ nunmehr heißt „das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von 50 m2/g bis 120 m2/g besitzt“
und
statt „das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 m2/g aufrechtzuerhalten“ nunmehr heißt „das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6h eine spezifische Oberfläche von 20 m2/g bis 30 m2/g aufrechtzuerhalten“
heißt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,- € festgesetzt.
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