Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 18 U 64/19

18 U 64/19Obergericht22.01.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 18 U 64/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 18 U 64/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0122.18U64.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 11.01.2019, Az. 3 O 143/18, unter Ziffer I. teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.347,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, seit dem 05.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW Touran 1,6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVG….

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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